Vereinssatzung

Stand: 23.10.2020

§ 1 Name, Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Center for Reflected Text Analytics” und wird als CRETA abgekürzt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Er wird als eingetragener Verein geführt.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins besteht darin, reflektierte Textanalyse als Methodenparadigma in den digitalen Geisteswissenschaften weiter zu erforschen und zu etablieren.
  3. Der Satzungszweck wird unter anderem durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    a. Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen wie Konferenzen und Symposien zum Themenkreis.
    b. Die Durchführung wissenschaftlicher Weiterbildungsveranstaltungen wie z.B. Summer Schools oder Coachings.
    c. Die Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen zum Themenkreis.
    d. Die Durchführung eigener Forschungsprojekte.
  4. Der Kassenprüfer hat Einsicht in sämtliche Bücher des Vereins und prüft diese mehrmals pro Jahr. Er erstattet dem Vorstand im Vorfeld der Mitgliederversammlung Bericht über die Finanzen des Vereins.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden. Etwaige Gewinne aus den Vereinstätigkeiten dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die im Einklang mit der Zwecksetzung des Vereins stehen. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes bzw. durch Auflösung bei juristischen Personen, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederdatenbank, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Mitteilungen, Veröffentlichungen

  1. Mitglieder des Vereins verpflichten sich, dem Verein eine E-Mail-Adresse zu nennen, über die sie zu erreichen sind. Name, E-Mail-Adresse sowie freiwillige Angaben der Mitglieder werden auf einem nur den Mitgliedern zugänglichen Bereich der Website des Vereins veröffentlicht.
  2. Sämtlicher Informationsaustausch sowie alle Mitteilungen und Willenserklärungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern können per E-Mail erfolgen. Hierzu zählen insbesondere auch Einladungen zu Mitgliederversammlungen sowie Mahnungen über rückständige Beiträge.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung können auch durch Veröffentlichung über die Website des Vereins erfolgen.

§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Es besteht keine Aufnahmegebühr.
  2. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Über Freistellungen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
  4. Mitglieder verpflichten sich zur Abgabe einer Einzugsermächtigung über die Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Finanzvorstand und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei pari Entscheidungen entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der Finanzvorstand und die weiteren Vorstandsmitglieder. Der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Finanzvorstand sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 8 Amtsdauer und Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds im Verein endet auch das Amt dieses Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, bevor die Mitgliederversammlung einen Nachfolger gewählt hat, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
  3. Der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Finanzvorstand werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung jederzeit durch die Wahl eines neuen Vorstands abgelöst werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung hat mindestens vorzusehen:
    a. Rechenschaftsbericht des/der Vorstandsvorsitzenden,
    b. Bericht der Revisoren und des Finanzvorstandes über das abgelaufene Jahr,
    c. Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
    d. Neuwahl des Vorstandes und des Kassenprüfers.
  2. Die Teilnahme kann auch per Videokonferenz, Telefonkonferenz oder ähnlichen technischen Hilfsmitteln erfolgen. Das Mitglied ist hier ebenso stimmberechtigt wie bei einer persönlichen Teilnahme.
  3. Bei Verhinderung eines Mitgliedes kann ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jedes Mitglied gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
  5. Auf Verlangen von mindestens ¾ der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
  6. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Geschäftsordnung

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins beschließen und ändern.
  2. Die unter 1. aufgeführte Ordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
  3. Die Geschäftsordnung darf den Bestimmungen der Satzung nicht widersprechen.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung, Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Maßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 2.